Holzschutzgutachten in Berlin: wooditherm® hilft!
Prinzipiell ist ein Holzschutzgutachten immer dann erforderlich, wenn ein Verdacht auf Insekten- oder Pilzbefall besteht, sowohl die Art des Schaderregers als auch der Schadensumfang aber unbekannt sind. Sachverständige für Holzschutz begutachten in diesen Fällen den Verdachtsbereich, erstellen einen Untersuchungsbericht und geben abhängig von Schadensart und -umfang eine Maßnahmenempfehlung ab. Unterschieden wir dabei zwischen Holzschutzgutachten, welche einen Ist-Zustand dokumentieren, in der Regel im Rahmen eines Bauantrags für Umbaumaßnahmen (z. B. in Dachgeschossen), und Holzschutzgutachten, welche sanierungsbegleitend erstellt werden und eine zweite, unabhängige Fachmeinung wiedergeben.
Holzschutzgutachten – Was Sie erwarten können:
- Gewissenhafte Analyse der Schadenssituation bei Verdacht auf Insekten- und Pilzbefall oder Holzschutzmittelaltlasten
- Zügige und genaue Ermittlung des Schaderregers und des Schadensumfangs
- als Bestandsaufnahme oder sanierungsbegleitend
Das Holzschutzgutachten in der Bestandsaufnahme und in der Sanierungsbegleitung
Die Beauftragung eines Holzschutzgutachtens ist fast immer durch einen äußeren Anlass motiviert. Zu den häufigsten zählen Wasserschäden, wobei das Gutachten Auskunft über mögliche Folgeschäden geben soll. Doch auch wenn Um- oder Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden sollen, kann ein Holzschutzgutachten erforderlich sein. Die Beauftragung empfiehlt sich vor allem schon in der Planungsphase eines Dachgeschossausbaus, sind die alten Deckenbalken doch in mehr als 90% der Fälle von Insekten oder Pilzen befallen. Darüber hinaus entspricht die alte Balkenkonstruktion in aller Regel nicht mehr den heutigen statischen Anforderungen. Bevor also blindlings mit einer Ertüchtigung der vorhandenen Deckenbalken begonnen wird, sollte der Zustand durch einen Holzschutzgutachter ermittelt werden. Andernfalls drohen Terminverzögerungen und erhöhte Kosten durch vorher unentdeckt gebliebene Schäden. Die Begutach-tung wird dabei meist makroskopisch durch Inaugenscheinnahme vorgenommen. Ist der Schaderreger unklar, kann durch Probennahme und labortechnische Analytik eine zweite fachliche Meinung eingeholt werden.
Ein weiterer Aufgabenbereich des Holzschutzgutachters ist die Sanierungsbegleitung. Als unabhängige Meinung kann der Sachverständige die Arbeit ausführender Firmen bewerten und Auskunft darüber geben, ob die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt wurden. Das Holzschutzgutachten behandelt in diesen Fällen also weniger das Schadensbild als solches, sondern den Erfolg der gegen die Schaderreger eingesetzten Maßnahmen.
Holzschutzgutachten bei Holzschutzmittelaltlasten
Noch bis in die 90er Jahre wurden Holzschutzmittelwirkstoffe verwendet, die aus heutiger Sicht auch für die Nutzer toxisch wirken können. Vor Jahrzehnten verarbeitet, geht von ihnen im Regelfall keine Gefahr aus, sofern der Bereich (meist Dachbodenräume) ungenutzt bleiben. Das ändert sich jedoch, wenn die Wirkstoffe aufgrund von Sanierungsarbeiten mobilisiert werden. Beim Dachgeschossausbau besteht aus diesem Grund eine Prüfpflicht des Auftraggebers auf das Vorhandensein von Holzschutzmittelaltlasten. Ein Holzschutzgutachten gibt Auskunft darüber, welche Mittel verwendet wurden, wie hoch der Belastungsgrad ist und welche Maßnahmen erforderlich sind. Geprüft werden kann daneben auch auf andere Gebäudeschadstoffe wie Asbest oder die Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (kurz PAK’s).
Holzschutzmittelaltlasten – die Hintergründe
Aus guten Gründen war und ist man darauf bedacht, Denkmäler mit kulturhistorisch hohem Wert für kommende Generationen zu erhalten. Dem Baustoff Holz wurde dabei immer eine besondere Bedeutung beigemessen, da er ohne technische oder chemische Schutzmaßnahmen biotischen Schaderregern (Pilzen und Insekten) schutzlos ausgeliefert ist und Teil des natürlichen Rohstoffkreislaufes bleibt. Sind Holzbestandteile erst zerstört, ist der Schaden nicht zu revidieren. Besonders die Funktion tragender und aussteifender Bauteile wie Dachkonstruktionen ist nur mit statischen Ersatzmaßnahmen wiederherzustellen.
Mit diesem Wissen wurden seit Anfang der 1950er-Jahre zunächst durch Importe aus den USA und dann durch die eigene chemische Industrie eine Reihe von Holzschutzmitteln auf den hiesigen Markt gebracht, um der Zerstörung Einhalt zu gebieten. Im Lauf der Jahre spezialisierte sich die Industrie hauptsächlich auf drei Wirkstoffe, da mit ihnen die besten Erfolge erzielt wurden und ihre Herstellung vergleichsweise preiswert war. Dabei handelte es sich um
- PCP Pentachlorphenol (Fungizid, Bakterizid)
- DDT Dichlordiphenyltrichlorethan (Insektizid)
- Lindan Hexachlorcyclohexan (Insektizid)
Während in der Bundesrepublik überwiegend PCP-haltige Produkte verarbeitet wurden, kamen in der ehemaligen DDR meist Wirkstoffkombinationen zur Anwendung (z. B. in der Hylotox-Reihe). Probleme mit Holzschutzmittelaltlasten sind in der Regel auf diese Produkte zurückzuführen.
Gesundheitliche Risiken durch Holzschutzmittelaltlasten
Chemisch-analytische Untersuchungen des MPA Eberswalde in den Jahren 1996-1999 haben ergeben, dass in 80 % der Gebäude Holzschutzmittel verwendet wurden. Der Eifer ging dabei so weit, dass besonders für „hochkarätige“ Gebäude sogenannte Behandlungszyklen festgelegt wurden: In Abständen von einigen Jahren behandelte man Dachstühle immer wieder mit Holzschutzmitteln, ohne dass die Wirkung der vorhergehenden Anwendungen nachgelassen hätte. Die gesundheitliche Gefährdung von Holzschutzmittelwirkstoffen und Holzschutzmittelaltlasten auf den menschlichen Organismus war hingegen lange Jahre unbekannt oder wurde verschwiegen.
Nachdem sich in der Medizin die analytischen Möglichkeiten ständig verbesserten, ist heute bekannt, dass Holzschutzmittel mit den oben genannten Komponenten ein hohes gesundheitsgefährdendes Potenzial haben und sogar im begründeten Verdacht stehen, Krebs erzeugen zu können. Aus diesem Grund besteht zumindest in Deutschland inzwischen ein Herstellungs- und Anwendungsverbot für diese Holzschutzmittel. Problematisch ist dabei vor allem, dass die Wirkstoffe im Laufe der Jahre unterschiedlich stark „ausgasen“ und sich im allgegenwärtigen Liegestaub in Dachbodenräumen anlagern. Sofern ein mit Holzschutzmitteln behandelter Dachbodenraum unberührt bleibt oder nur zu kurzzeitigen Kontrollgängen geöffnet wird, ist die Belastung für den Menschen dabei noch relativ unkritisch. Werden jedoch Arbeiten größeren Umfangs vorgenommen, werden die belasteten Stäube mobilisiert und können über die Atemwege und die Haut aufgenommen werden.
Wie Holzschutzmittelaltlasten erkennen?
Das geübte Auge kann eine Holzschutzmittelaltlasten bereits in der Planungsphase erkennen. In diesem Zusammenhang sei auf die Ermittlungspflicht des Arbeitgebers hingewiesen. Er muss nach § 7 der Gefahrstoffverordnung die Arbeitsbedingungen beurteilen und dabei feststellen, ob bei diesen Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden. Ein untrügliches Anzeichen für die frühere Verwendung gefährlicher Holzschutzmittel sind sogenannte Dachkarten, mit denen eine Behandlung gekennzeichnet wurde (vgl. Abbildung). Nicht immer sind die Dachkarten jedoch noch vorhanden. Kristalline Ausblühungen auf den Holzoberflächen werden durch DDT verursacht und sind ebenfalls ein deutlich sichtbares Zeichen für Holzschutzmittelaltlasten. Auch die unnatürlich dunkle, meist bräunliche Verfärbung der Hölzer oder ein typisch öliger Geruch, der sich besonders in den Sommermonaten wahrnehmen lässt, sollten das Interesse wecken. Auf eine Probennahme (Holz plus Liegestaub) und labortechnische Analyse kann meist nicht verzichtet werden. Sie ist einfach, schnell, preiswert und schon nach einigen Tagen liegt ein Ergebnis vor, das bei der weiteren Planung behilflich ist.
Sofern ein gesundheitliches Risiko durch Holzschutzmittelaltlasten vorliegt, ist deren Beseitigung allen weiteren baulichen Maßnahmen vorzuziehen. Wenn bei der Abwicklung eines Projekts Zweifel bleiben, sollte unbedingt Rat bei einer sachverständigen Person einholt werden, denn „wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit […] eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ (BGB, § 823, Abs. 1)